Einreise- und Zollbestimmungen in Österreich
An den Landbinnengrenzen zu den Schengenstaaten werden in der Regel keine Kontrollen mehr durchgeführt. Um bei stichprobenartigen Kontrollen einen Identitätsnachweis erbringen zu können, müssen Reisende jedoch auch im Schengen-Raum ihr Reisedokument mitführen.
Passkontrollen
Jedes Kind benötigt ein eigenes Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) – Einträge im Reisepass eines Elternteils sind nicht erlaubt.
Schweiz
Schweizer Bürger:innen benötigen für die Einreise nach Österreich eine gültige ID oder einen maximal 5 Jahre abgelaufenen Reisepass.
Weitere Informationen: Österreichische Botschaft in Bern
Deutschland
Staatsbürger:innen der Bundesrepublik Deutschland benötigen zur Einreise nach Österreich einen gültigen (oder seit höchstens einem Jahr ungültigen) Personalausweis oder Reisepass.
Weitere Informationen: Österreichische Botschaft in Berlin
Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, der EWR-Staaten, der Schweiz und zahlreicher weiterer Staaten (z.B. Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Vereinigte Staaten, etc.) benötigen für die Einreise nach Österreich kein Visum. Alle anderen Staatsangehörigkeiten benötigen für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen ein Schengenvisum.
Mit dem Inkraftsetzen des Schengener Übereinkommens können visapflichtige Drittstaatsangehörige mit einem Schengenvisum auch in Österreich einreisen, ohne dafür einen weiteren österreichischen Sichtvermerk zu benötigen.
Staatsangehörige, die in einem Schengen-Staat einen Aufenthaltstitel haben, sind berechtigt, in jeden anderen Schengen-Staat zu reisen und sich dort bis zu 90 Tage aufzuhalten.
Visa/Visum-Auskünfte
Tonbandinformationsdienst unter 0900-575 022.
Persönliche Auskünfte von 14 bis 16 Uhr bei den Visa-Abteilungen der Österreichischen Botschaft in Bern unter Tel. 031-356 52 52.
Richtmengen für Tabakwaren oder alkoholische Getränke
Tabakwaren oder alkoholische Getränke sind nur für den Eigenbedarf abgabenfrei. Bei Überschreiten folgender Richtmengen muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind:
Tabakwaren:
Zigaretten: 800 Stück
Zigarillos (höchstens 3 g Stückgewicht): 400 Stück
Zigarren: 200 Stück
Rauchtabak: 1 kg
Alkoholische Getränke:
Spirituosen: 10 Liter
andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 % vol.: 20 Liter
Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter
Bier: 110 Liter
Hier findet ihr detaillierte Informationen zu den Freimengen bei der Einreise aus EU-Staaten.
Für die Kanarischen Inseln (Spanien), das Vereinigte Königreich, die britischen Kanalinseln (Guernsey, Jersey, Alderney, u.a.) und die Insel Man gilt diese Bestimmung nicht. Bei der Einreise aus diesen Ländern sind die gleichen Einfuhrmengen erlaubt, wie bei einer Einreise aus Nicht-EU-Ländern.
Duty Free-Einkäufe sind bei direkten Reisen innerhalb der EU nicht mehr möglich.
Beim Passieren des Zolls müsst ihr folgende Waren deklarieren, d.h. eine Zollanmeldung abgeben für:
nicht für den Eigenbedarf bestimmte Waren
außerhalb der EU erworbene Waren, die die Freimengen für Tabakwaren, Alkoholika, nicht schäumende Weine, Bier und Arzneimittel und die Freigrenze für andere Waren übersteigen
Waren, die Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen unterliegen
Reisefreimengen und Reisefreigrenzen aus Drittstaaten
Höchstmengen für die abgabenfreie Einfuhr nach Österreich aus Drittstaaten zum persönlichen Gebrauch oder als Geschenk im Flug- und Schiffsverkehr:
Tabakwaren (pro Person ab 17 Jahren):
Zigaretten: 200 Stück oder
Zigarillos (Zigarren mit höchstens 3 g Stückgewicht): 100 Stück oder
Zigarren: 50 Stück oder
Rauchtabak: 250 Gramm oder
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
Hier findet ihr detaillierte Informationen zu den Freimengen bei der Einreise aus NICHT-EU-Staaten.
Alkoholische Getränke (pro Person ab 17 Jahren):
Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol oder unvergällter Ethylalkohol von 80% vol oder mehr: 1 Liter oder
Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 % vol: 2 Liter oder
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und zusätzlich
nicht schäumende Weine: 4 Liter sowie
Bier: 16 Liter
Andere Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro (bei Einreise auf dem Landweg); für Flugreisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro.
Für Reisende unter 15 Jahren verringern sich diese beiden Freigrenzen generell auf 150 Euro (unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel). Mehrere Reisende dürfen ihre Reisefreigrenzen nicht zusammenrechnen.
Die für den persönlichen Gebrauch während des Aufenthaltes dienende Reiseausrüstung darf abgabenfrei und formlos nach Österreich eingeführt werden, sofern keine Einfuhrverbote bestehen.
Zentrale Auskunftsstelle Zoll
Die Zentrale Auskunftsstelle Zoll erteilt Auskünfte in allgemeinen Zollangelegenheiten und beantwortet spezielle zolltarifarische Fragen sowie Anfragen zu Verboten und Beschränkungen.
Zollamt Klagenfurt Villach
Ackerweg 19
9500 Villach
Telefon +43 (0) 50 233 740
E-Mail zollinfo@bmf.gv.at
Es dürfen maximal fünf Tiere pro Person mitgeführt werden.
Jedes Tier muss durch einen Mikrochip gekennzeichnet sein. Eine vor dem 3. Juli 2011 durchgeführte Tätowierung ist aber auch weiterhin gültig, sofern sie deutlich lesbar ist.
Für jedes Tier muss ein Heimtierausweis (Pet Passport) mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt wurde. Außerdem muss aus ihm hervorgehen, dass das betreffende Tier über eine gültige Tollwutimpfung und ggf. über eine gültige Auffrischungsimpfung verfügt. Die Tollwutimpfung ist 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung gültig, wenn das Tier danach regelmäßig einer Auffrischungsimpfung unterzogen wurde.
Weitere Infos zu Einreise, Gültigkeit der Tollwutimpfung sowie zu den Einreisebestimmungen für Welpen findet ihr beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Dort findet ihr ebenfalls Infos zur Einreise und Wiedereinreise mit Heimtieren aus Drittstaaten nach Österreich.
Leine und Maulkorb
Leine und Maulkorb müssen bei eurem Aufenthalt in Österreich mitgeführt werden. In Österreich obliegt die Regelung der Leinen- bzw. Maulkorbpflicht den einzelnen Gemeinden. Ein bundesweites Gesetz, in dem die Anlein- bzw. Maulkorbpflicht genau geregelt ist, gibt es nicht. Der Tourismusverband des gewählten Urlaubsortes kann genaue Auskunft über die, in der jeweiligen Gemeinde, geltenden Bestimmungen geben.
Im Allgemeinen wird vom oberösterreichischen Hundehaltegesetz ausgegangen.
Ein Auszug daraus:
Im Ortsgebiet besteht Leinen- ODER Maulkorbpflicht. Bei Bedarf, jedenfalls aber an Haltestellen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen und Kindergärten, auf Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Badeanlagen und bei Veranstaltungen besteht Leinen- UND Maulkorbpflicht.
Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind (z.B. Blindenführhunde).
Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen:
wo Leinen- ODER Maulkorbpflicht im Ortsgebiet NICHT gilt (Freilaufflächen)
wo Leinen- UND Maulkorbpflicht im Ortsgebiet gilt
wo das Mitführen von Hunden im Ortsgebiet generell verboten ist (Hundefreie-Zone)
wo auch außerhalb des Ortsgebietes Leinen- ODER Maulkorbpflicht besteht
Was ist ETIAS?
Die ETIAS-Reisegenehmigung ist eine Einreisevoraussetzung für von der Visumpflicht befreite Staatsangehörige, die in 30 europäische Länder reisen.
Wer muss eine ETIAS-Reisegenehmigung beantragen?
Staatsangehörige der folgenden Ländern, die von der Visumpflicht befreit sind, müssen eine ETIAS-Reisegenehmigung beantragen:
Albanien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Australien, Bahamas, Barbados, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Brunei, Kanada, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Dominica, El Salvador, Georgien, Grenada, Guatemala, Honduras, Hongkong, Israel, Japan, Kiribati, Kosovo, Macao, Malaysia, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Mikronesien, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Nicaragua, Nordmazedonien, Nauru, Palau, Panama, Paraguay, Peru, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Samoa, Serbien (mit Ausnahme der Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion (auf Serbisch: Koordinaciona uprava)), Seychellen, Singapur, Salomonen, Südkorea, Taiwan, Timor-Leste, Tonga, Trinidad und Tobago, Tuvalu, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten, Uruguay, Vanuatu, Venezuela.
Weitere Informationen zu Voraussetzungen, Beantragung, Kosten, Gültigkeitsdauer, usw.